DOSB muss Friedek Schadensersatz zahlen

SID
Charles Friedek bekommt einen Schadensersatz zugesprochen
© Getty

Dem ehemaligen Dreispung-Weltmeister Charles Friedek wurde im Rechtsstreit mit dem DOSB wegen Nicht-Nominierung für Olympia ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen.

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Am Donnerstag entschied das Gericht, der DOSB habe Friedeks Nominierungsanspruch "schuldhaft verletzt." Sollten sich die Parteien nicht über die Höhe des Schadensersatzes einigen, entscheidet ein Betragsverfahren.

Friedek hatte auf Erstattung von 133.500 Euro geklagt, die ihm 2008 durch die verwehrte Teilnahme an den Sommerspielen in Peking in Form von Sponsorengeldern verloren gegangen seien.

"Das ist für uns ein Erfolg, aber ich habe kein anderes Urteil erwartet", sagte Friedeks Anwalt Michael Lehner dem "Sport-Informations-Dienst" (SID): "Wir sind bereit mit dem DOSB auf Augenhöhe über den Schadensersatz zu reden. Wir wollen keinen Krieg, sondern fair behandelt werden."

"Unverständliches Urteil"

Der DOSB kündigte unterdessen an, die nächst höhere Instanz bemühen zu wollen. "Das ist ein unverständliches Urteil, da es einer Entscheidung sowohl des Landgerichts Frankfurt als auch des Oberlandesgerichts Frankfurt zur Nominierung von Charles Friedek widerspricht. Schon deshalb werden wir dagegen Berufung einlegen", sagte DOSB-Sprecher Christian Klaue.

Friedek hatte die Olympia-Norm von zweimal geforderten 17 Metern innerhalb eines Wettbewerbs am 25. Juni 2008 in Wesel erfüllt. Das erkannte der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) allerdings nicht an.

Der Verband verlangte, dass die Weite bei zwei verschiedenen Wettkämpfen erlangt werden müsse. Das Deutsche Sportschiedsgericht gab Friedek damals Recht, aber der DOSB nominierte ihn nicht. Mit dem Einspruch gegen die Entscheidung scheiterte Friedek kurz vor den Sommerspielen vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.

Gericht entscheidet

Der Kläger habe die Anforderungen der Nominierungsrichtlinien erfüllt, weshalb ihm die Nominierung nicht unter Verweis auf die fehlende Endkampfchance habe versagt werden dürfen, urteilte jetzt das Gericht.

"Aus dem Wortlaut der Nominierungsrichtlinien lässt sich nicht entnehmen, dass die 2. Norm, das heißt das zweimalige Erreichen einer Weite von 17,00 Metern, in zwei verschiedenen Veranstaltungen erfüllt sein musste."

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