Hoffenheim muss 75.000 Euro zahlen

SID
Gut gelaunt nach der Doping-Strafe: 1899-Manager Schindelmeiser (l.) und Anwalt Knorz
© Getty

Das Sportgericht des DFB hat Herbstmeister 1899 Hoffenheim aufgrund der Doping-Affäre am Montag zu einer Geldstrafe in Höhe von 75.000 Euro verurteilt.

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1899-Physiotherapeuth Peter Geigler muss 2500 Euro zahlen. Den Punkt aus der Partie bei Borussia Mönchengladbach (1:1) am 7. Februar darf der Titelaspirant aber behalten, da die Rheinländer den Einspruch gegen die Spielwertung wegen eigener Verfehlungen bei den Anti-Doping-Richtlinien zurückzogen.

Bei der fünfstündigen Verhandlung in der DFB-Zentrale in Frankfurt/Main wurden bei den in Mönchengladbach Anfang Februar um zehn Minuten verspätet abgegebenen Doping-Proben der 1899-Profis Andreas Ibertsberger und Christoph Janker zahlreiche Verfahrensfehler seitens der beklagten Hoffenheimer, aber auch seitens des Verbandes offenbar.

Kein klassisches Dopingvergehen

Der Sportgerichtsvorsitzende Hans E. Lorenz nannte als Gründe für die Bestrafung von Hoffenheim: "Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass in diesem konkreten Fall kein klassisches Dopingvergehen - wie zum Beispiel Sportbetrug, Einnahme verbotener Stoffe zur Leistungssteigerung, Anwendung einer verbotenen Behandlungsmethode oder die Weigerung, sich einer Kontrolle zu unterziehen - vorliegt. Vielmehr handelt es sich um einen fahrlässig begangenen Verstoß gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB, der auf einen Fehler des Hoffenheimer Dopingbeauftragten zurückzuführen ist. Dieser Fall 7 Nr. 4 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung dar, so dass ein Punktabzug aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht in Frage kam."

Der für Rechtsfragen zuständige DFB-Vizepräsident Rainer Koch, der auch Vorsitzender DFB-Anti-Doping-Kommission ist, sagte nach dem Urteil: "Das DFB-Sportgericht hat sachlich in völliger Unabhängigkeit vom Präsidium des DFB entschieden. Das bedeutet umgekehrt für das DFB-Präsidium, dass es das Urteil des DFB-Sportgerichts zunächst sorgfältig analysieren wird."

Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Falles und unter Berücksichtigung der Unterwerfung des DFB unter den WADA-Code werde das DFB-Präsidium eingehend prüfen, ob es dieser Entscheidung des 26 Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB Gebrauch mache und Berufung gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts einlegen werde.

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