Es bezieht unter anderem Blut- und Gendoping ein, lässt den dopenden Sportler aber weiterhin im juristischen Sinne straffrei, berichtete die Nachrichtenagentur APA.
Strafrechtlich verfolgt wird lediglich, wer Doping bei einer anderen Person anwendet oder auf der Verbotsliste stehende Substanzen in Verkehr bringt. Um der besonderen Gefährlichkeit von Anabolika, Hormonen und Stimulanzien Rechnung zu tragen, soll schon das bloße "Vorrätighalten" strafbar sein.
Haftstrafen bis zu fünf Jahren
Das Gesetz schafft eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Unabhängige Doping-Kontrolleinrichtung künftig die Namen der wegen eines Dopingvergehens gesperrten Sportler veröffentlichen kann.
Für besonders schwere Fälle im Zusammenhang mit Doping beträgt die Maximalstrafe fünf Jahre Haft. Der Strafrahmen kann somit voll ausgenutzt werden, wenn Dopingsubstanzen an Minderjährige abgegeben werden, bei gewerbsmäßigem Handel mit Dopingmitteln sowie der Weitergabe von besonders gefährlichen Substanzen.