Streit um Agentenverträge

Von Marco Heibel
Mesut Özil lässt sich momentan von seinem Bruder Mutlu beraten
© getty

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das am 16. Oktober veröffentlicht wurde, zwingt deutsche Profivereine offenbar zu Steuernachzahlungen von mindestens 70 Millionen Euro. Vorstände, Manager und Berater müssen womöglich mit weiteren Folgen rechnen. Agenten müssen sich darüber hinaus künftig von ihren Klienten und nicht mehr von deren Vereinen bezahlen lassen.

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Wie der "Kicker" in seiner Montagsausgabe berichtet, könnten Vorstände und Manager wegen Veruntreuung von Vereinsvermögen belangt werden, wenn sich Rechnungsstellungen und Honorarentgegennahmen für nicht erbrachte Leistungen seitens der Berater nachweisen lassen.

Weiterhin dürften auch Berater künftig bei Transfers und Vertragsverlängerungen kein Honorar mehr von den Vereinen beziehen. Stattdessen müssten sie ihre Tätigkeiten nun den Spielern in Rechnung stellen. In der Urteilsbegründung hieß es, dass ausschließlich die Spieler von den Vermittlern profitieren und nicht die Vereine.

Vorsteuer der Streitpunkt

Im aktuellen Urteil geht es präzise um die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent, die Berater Vereinen in Rechnung gestellt haben. Diese dürfen die Vereine nicht mehr als Vorsteuer geltend machen. Das wiederum würde je nach Profiklub zu Steuernachzahlungen zwischen 1,5 und 25 Millionen Euro für den Zeitraum der letzten vier Jahre führen.

Besonders belastend könnte das Urteil auch für Agenten werden, die Familienangehörige beraten. Diese dürften, ebenso wie Rechtsanwälte, ihre Leistung ausschließlich dem von ihnen vertretenen Spieler in Rechnung stellen.

Unter anderem ließ sich Mesut Özil ließ sich lange Jahre von seinem Vater Mustafa vertreten. Diese Aufgabe hat nun sein Bruder Mutlu übernommen.

Fall schon 2006 aufgenommen

Der Fall wurde bereits im Jahr 2006 aufgenommen. Damals stießen Steuerprüfer bei Borussia Mönchengladbach auf Umsatzsteuerzahlungen an zehn Spielervermittler, die als Vorsteuer deklariert waren.

Hierbei handelte es sich um Spielerverpflichtungen beziehungsweise Vertragsverlängerungen aus den Jahren 2000 und 2001. Die Prüfer vertraten die Auffassung, dass dem Verein aus den Rechnungen der Vermittler kein Vorsteuerabzug zusteht.

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