Bundeskartellamt: 50+1-Regel "kartellrechtlich unbedenklich" - "Zweifel" an Förderausnahme

SID
Die meisten Fans in Deutschland sind für einen Erhalt der 50+1-Regel.
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Die Deutsche Fußball Liga (DFL) muss bei der Anwendung und Durchsetzung der 50+1-Regel womöglich leicht nachbessern. Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes ist das Grundprinzip der Regel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich zwar unbedenklich, jedoch sei ihre einheitliche Anwendung und Durchsetzung nicht sichergestellt.

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Die DFL hatte zuvor die Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Regel beantragt.

"Mit der 50+1-Regel will die DFL für eine Vereinsprägung und eine gewisse Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs sorgen. Diese sportpolitischen Ziele können auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden", sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Generell sei die 50+1-Regel "geeignet und angemessen", aber "in der Kombination mit der derzeitigen Förderausnahme haben wir daran hingegen Zweifel", führte er aus.

Die DFL wurde am Montag über die Entwicklung informiert. "Im Jahr 2018 hat die DFL auf Grundlage eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses beim Bundeskartellamt ein Verfahren beantragt, um mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der grundsätzlichen Anwendung und Auslegung der 50+1-Regel prüfen zu lassen. Am heutigen Montag hat das Bundeskartellamt seine vorläufige Bewertung in einem Termin mit Vertretern der DFL erläutert", teilte ein Sprecher auf SID-Anfrage mit: "Das DFL-Präsidium wird sich zeitnah mit der Thematik befassen und dabei auch die vorläufige schriftliche Einschätzung des Bundeskartellamts berücksichtigen."

Konkret gibt es diese Förderausnahme bei Bayer Leverkusen, der TSG Hoffenheim und dem VfL Wolfsburg. "Denn durch die Gewährung der Förderausnahme wird in den betroffenen Klubs der beherrschende Einfluss des Muttervereins ausgeschaltet und damit das sportliche Geschehen insoweit von der Vereinsprägung abgekoppelt", hieß es vonseiten des Kartellamtes.

Es bestehe die Gefahr, "dass prägende Charakteristika wie Mitgliederpartizipation im Verein und Transparenz gegenüber den Mitgliedern hierbei verloren gehen". Vereinsgeprägter Fußball und Ausgeglichenheit des Wettbewerbs, wie es sich die DFL mit der Regelung zum Ziel gesetzt hat, seien so nicht mehr einheitlich gegenüber sämtlichen Klubs gesichert. "Dies hat auch einen Wettbewerbsnachteil für die von der Ausnahme nicht profitierenden Klubs zur Folge", urteilte das Kartellamt.

Bundeskartellamt: Investoren-finanzierte Klubs verzerren Wettbewerb

"Vereinsgeprägte und Investoren-finanzierte Klubs treten nebeneinander an. Hierdurch entstehen Zweifel an der Eignung der Gesamtregelung zur Organisation eines sportlich fairen, vereinsgeprägten Wettbewerbs", heißt es in der Erklärung des Amtes weiter: "Wenn einigen Klubs größere Möglichkeiten zur Einwerbung von Eigenkapital zur Verfügung stehen als anderen, dürfte dies nicht zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs beitragen, sondern ihn eher verzerren."

Die DFL bekommt nun Zeit, um zur vorläufigen Einschätzung des Bundeskartellamtes Stellung zu beziehen. Auch die beigeladenen Klubs und Investoren können sich äußern. Die 50+1-Regel wurde im Jahr 1999 eingeführt, um einerseits den Erst- und Zweitligisten neue Finanzierungsmöglichkeiten zu eröffnen, sowie andererseits den Einfluss von Investoren zu begrenzen und den vereinsgeprägten Charakter zu erhalten.

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