SC Freiburg darf neues Stadion wegen Lärmschutz abends nicht nutzen

SID
Der SC Freiburg will in der kommenden Saison in das neue Stadion umziehen.
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Der Bau seines neuen Stadions bringt dem SC Freiburg erhebliche juristische Schwierigkeiten ein. Wie am Mittwoch bekannt wurde, fällte der zuständige Verwaltungsgerichtshof bereits am 2. Oktober den "unanfechtbaren Beschluss", wonach die Arena aus Gründen des Lärmschutzes während üblicher Anstoßzeiten nicht für Fußballspiele genutzt werden darf.

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Laut Mitteilung des VGH betrifft dies die "täglichen Ruhezeiten zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr", die "sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr" sowie die "Nachtzeit ab 22.00 Uhr".

Allein in der Bundesliga könnten die Freiburger, die in der kommenden Saison in das neue Stadion umziehen wollen, nach derzeitigem Stand am Freitagabend, Samstagabend und Montagabend keine Heimspiele bestreiten und auch mögliche Sonntagspiele um 13.30 Uhr nicht ausrichten.

SC Freiburg: Lärmwerte in Ruhezeiten werden überschritten

Der Verein bezeichnete das Urteil "nach dem bisherigen Verlauf für uns mehr als überraschend". Für den Fortgang des Verfahrens "wird die Begründung eingehend zu prüfen sein", teilte Vorstand Oliver Leki mit. Nachfragen würden derzeit "nicht beantwortet".

Der Ursprung der VGH-Entscheidung liegt in einer vom Regierungspräsidium Freiburg am 15. November 2018 erteilten Baugenehmigung "für die Errichtung eines Fußballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Brühl". Dagegen beantragten mehrere Bewohner des nahe gelegenen Stadtteils Mooswald gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Der 3. Senat des VGH gab den Beschwerden der Antragsteller nun teilweise statt, weil "die in der Baugenehmigung festgelegten maximalen Lärmwerte für den Spielbetrieb in den genannten Ruhezeiten das zumutbare Maß überschreiten" würden.

Das Regierungspräsidium reagierte auf die Entwicklung und machte dem SC Freiburg wieder etwas Hoffnung. Die Behörde hält nach eigenen Angaben an ihrer "rechtlichen Auffassung und getroffenen Entscheidung fest und ist zuversichtlich, dass diese im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht standhalten wird", hieß es in einer Mitteilung: "Diese Einschätzung beruht insbesondere auf der Tatsache, dass sich aus der Entscheidungsbegründung ergibt, dass der Beschluss auf einer überholten Fassung der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung und damit auf veralteten Lärmgrenzwerten beruht."

Dies habe der Verwaltungsgerichtshof "zwischenzeitlich selbst eingeräumt". Das Regierungspräsidium will deshalb "gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof eine Anhörungsrüge erheben und auf eine Änderung des Beschlusses hinwirken".

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