Landgericht schränkt Verfügung ein

SID
Michael Kempter wirft Manfred Amerell sexuelle Belästigung in mehreren Fällen vor
© Getty

Das Landgericht München I hat die vom früheren Schiedsrichter-Obmann Manfred Amerell erwirkte Einstweilige Verfügung gegen den DFB aufrecht erhalten - allerdings mit einer Einschränkung.

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Die Behauptung, dass der Rechtsstreit zwischen dem Verband und Amerell zugunsten des DFB und seines Präsidenten Theo Zwanziger entschieden und somit abgeschlossen sei, "darf nicht aufgestellt werden, soweit der DFB nicht klarstellt, dass sich die Äußerung nicht auf sportgerichtliche Verfahren oder Verfahren vor dem Kontrollausschuss des DFB bezieht", teilte Gerichtssprecherin Anja Hambach mit.

Amerell war am Mittwoch persönlich vor dem Landgericht erschienen und hatte bei der Sitzung einmal mehr Vorwürfe gegen den DFB und Zwanziger erhoben. "Das Ziel war, mich weiter zu schädigen. Das war aus der Hüfte geschossen", sagte Amerell in Bezug auf die vom DFB am 16. August verbreitete Presseerklärung und kündigte an, auch weiter gerichtlich gegen den DFB vorgehen zu wollen.

Unter anderem will der frühere Schiedsrichter und DFB-Funktionär eine Schadensersatzklage gegen den Verband anstrengen.

Nächste Verhandlung am 7. Dezember

Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass Ex-Bundesliga-Schiedsrichter Michael Kempter seinem ehemaligen Förderer Amerell sexuelle Belästigung in mehreren Fällen vorwirft. Amerell besteht darauf, dass die Affäre einvernehmlich war und verlangt wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte Schmerzensgeld.

Im Mai hatte Amerell jedoch eine Niederlage kassiert: Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen wies die Klage auf Schadenersatz in Höhe von 150.000 Euro ab. Amerell ging in Berufung. Der Fall ist nun beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängig. Die nächste mündliche Verhandlung soll am 7. Dezember stattfinden.

Auch Zwanziger hatte in einem Verfahren gegen Amerell bereits einen Sieg errungen. Das Oberlandesgericht Augsburg sah Äußerungen von Zwanziger gegenüber Amerell durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

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