FIFA-Funktionäre erleiden Niederlage vor Gericht

SID
Der Richterentscheid könnte die FIFA in arge Bedrängnis bringen
© Getty

Medien dürfen brisante Akten ausgehändigt bekommen, die den Fußball-Weltverband FIFA in arge Bedrängnis bringen können.

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Das Schweizerische Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli dieses Jahres "den Anspruch von Journalisten auf Einsicht in eine Einstellungsverfügung im Fall FIFA" bestätigt und damit eine Beschwerde von zwei FIFA-Funktionären abgelehnt, wie das Schweizerische Bundesgericht am Mittwoch bekannt gab.

Im Mai 2010 hatte die Strafjustiz ein Verfahren gegen die FIFA und zwei hochrangige FIFA-Funktionäre eingestellt, nachdem die drei Parteien insgesamt 5,5 Millionen Franken Wiedergutmachung gezahlt hatten. Den zwei Funktionären war vorgeworfen worden, Schmiergelder in Höhe von mehreren Millionen Franken entgegengenommen zu haben.

Das Geld soll von der ehemaligen Sportvermarktungsagentur ISL/ISMM stammen, die ihren Sitz in Zug hatte und TV-Übertragungsrechte vergab. Die Fifa-Spitze soll von den Zahlungen gewusst haben.

Berichterstattung von Interesse

Das Schweizerische Bundesgericht kommt in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 zum Schluss, dass "an der Einsicht in die Abschlussverfügung des Strafverfahrens ein großes Interesse" bestehe.

"Es bestätigt damit die Kontrollfunktion der Medien in Bezug auf die Tätigkeit der staatlichen Behörden und das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über die Korruptionsvorwürfe beim Weltfußballverband", heißt es in der Pressemitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts.

Auch Namen dürfen eingesehen werden

Die Journalisten der "Handelszeitung", des "Beobachters", der "Tageswoche", der BBC und der "Sonntagszeitung", die alle ein Einsichtsgesuch gestellt und vor Bundesgericht recht bekommen haben, dürfen auch die Namen der von den Vorwürfen betroffenen Personen und die von den Behörden berücksichtigten persönlichen und finanziellen Verhältnisse einsehen.

Nur so könne die Tragweite der Anschuldigungen und der geleisteten Wiedergutmachung hinreichend verstanden werden, begründete das Schweizerische Bundesgericht.

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